Unternehmensführung in der Corona-Zeit: Pflichten und Hinweise für Arbeitgeber

Die Covid-19-Pandemie stellt Unternehmen vor besondere Herausforderungen. Wer nicht aufgrund des Lockdowns die Arbeit ruhen lassen muss, hat gegenüber den Arbeitnehmern bestimmte Verpflichtungen. Ebenso gilt es, die neuen Arbeitssituationen im Home-Office zu managen. Die wirft die Frage auf, wie Remote-Leadership und weitere Maßnahmen dazu beitragen, die Arbeitsabläufe so gut wie möglich fortzusetzen.

Remote-Leadership im Überblick

Im Zuge des Social-Distancings verlagern viele Unternehmen die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter ins Homeoffice. Damit sind neue Führungsaufgaben verbunden. Jeder Mitarbeiter arbeitet alleine für sich, sodass Führungsaufgaben nur noch aus der Distanz wahrgenommen werden können. Zu den wichtigsten Instrumenten gehören hierbei digitale Kommunikationsmedien, beispielsweise Videokonferenzen und virtuelle Team-Meetings.

Zu den wichtigsten Aspekten des Remote-Leaderships gehört eine gewisse Offenheit gegenüber den neuen Anforderungen. Führungskräfte und Mitarbeiter sollten gleichermaßen hinreichend Geduld für die neuen Situationen mitbringen. Eine wichtige Voraussetzung hierbei ist das Vertrauen in die im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiter und Teams.

Einen wertvollen Rahmen für die unternehmerische Zielerreichung bilden konkret definierte Ziele. Die wichtigsten Etappen und Schritte auf dem Weg dieser Zielerreichung sollten durch regelmäßig stattfindende virtuelle Meetings besprochen werden. Hierbei helfen Telefon- und Videokonferenzen.

Weitere Informationen und Handlungsempfehlungen zur Unternehmensführung während der Pandemie finden Arbeitgeber und Personalverantwortliche bei Haufe unter dem Stichwort Remote-Leadership.

Kurzarbeit: Anspruch und Berechnung

Während der Pandemie sind einige Unternehmen auf Kurzarbeit angewiesen. Im Zuge dessen hat der Gesetzgeber geänderte Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen.

Sofern beispielsweise die Produktion im Betrieb eingeschränkt ist oder Unternehmen durch gesetzliche Schutzmaßnahmen eingeschränkt sind (Lockdown), besteht für Unternehmen die Option, via Kurzarbeiter-Regelung ihre Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Hierbei kommt es zur Anpassung der Arbeitszeiten sowie des Nettogehalts an die aktuelle Situation. Eventuelle Einkommenseinbußen können teils durch das staatliche Kurzarbeitergeld abgemildert werden.

Zu den Voraussetzungen für KUG gehört es, dass mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind. Für den KUG-Bezug ist es nicht erforderlich, dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Leiharbeiter. Es ist möglich, die Sozialversicherungsbeiträge vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstatten zu lassen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist am pauschalierten Nettoentgeltausfall des Anspruchsmonats ausgerichtet. Es liegt somit bei 60 Prozent oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der Satz von 67 Prozent gilt nur für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind (nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatten oder Lebenspartner mindestens ein Kind haben, sofern beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht haben und nicht dauernd getrennt leben.

Pandemieplanung in Unternehmen

Im Fokus der unternehmerischen Pandemieplanung gehört der Aufrechterhalt der betrieblichen Abläufe. Zur Gewährleistung dieser ist es zunächst erforderlich, die essentiellen und erfolgsrelevanten Betriebsabläufe zu identifizieren. Im Rahmen dessen sollten Unternehmen das Schlüsselpersonal identifizieren.

Für diese kritischen Personen sollte für den Fall eines Ausfalls frühzeitig ein Vertretungsplan erstellt werden. Dazu gehört auch die Einarbeitung des möglichen Ersatzes.

Im Zuge der Pandemie sind zudem flexible Arbeitszeiten und Arbeitsplätze einzurichten. Auf diese Weise können Unternehmen auf neue Herausforderungen der Pandemie und gesetzliche Auflagen reagieren. Im Sinne einer umfassenden Mitarbeiterinformation ist es empfehlenswert, einen Maßnahmenplan vorzustellen und für alle Mitarbeiter zugänglich zu machen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Pandemie

Allgemein gilt für Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft eine Fürsorgepflicht. Diese kommt in Corona-Zeiten besonders zum tragen. In der Pandemie ist dafür zu sorgen, dass Arbeiten gefahrlos vonstatten gehen. Im Falle eines Covid-19-Verdachts im Betrieb haben Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Zur Klärung einer möglichen Infektion ist der betriebliche Gesundheitsdienst zu benachrichtigen, während der Infizierte isoliert wird.

Mitarbeiter sind umfassend über das Kontaktverbot zu informieren. Maßnahmen der physischen Distanzierung sind zu treffen. Der Arbeitsplatz Infizierter ist zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu lüften. Frühestens am nächsten Tag sollte dieser Raum wieder genutzt werden. Auch Personen, die Kontakt zum Infizierten hatten, sollten beobachtet und nach Möglichkeit isoliert werden.

Homeoffice und Unternehmensführung

Homeoffice ist für viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter eine neuartige Situation mit entsprechendem Konfliktpotenzial. Dies stellt Ansprüche an das Konfliktmanagement. Im Zuge dessen ist es hilfreich, Erwartungen und Ziele klar und allgemein zugänglich festzulegen und zu kommunizieren. Dies soll Mitarbeitern einen gemeinsamen Orientierungsrahmen geben.

Ebenso ist es empfehlenswert, den Informationsaustausch nach klaren und gemeinsamen Regeln zu gewährleisten. Dazu gehört die Festlegung der zu nutzenden Kommunikations-Tools und Plattformen. Viele Probleme und Konflikte lassen sich bereits im Ansatz identifizieren und vermeiden.